Geschichts- und Heimatverein
Rothenstein/Oelknitz e. V.
Vorstand
Herr Prof. Paul Seidel
Vorsitzender
Frau Sandra Ringmayer
Stellvertreterin
Frau Karin Schwettling
Kassiererin
Herr Manfred Rummel
Schriftführer
Frau Bärbel Merker
Beisitzerin
Satzung des Geschichts- und
Heimatvereins Rothenstein/Oelknitz e. V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein trägt den Namen Geschichts- und Heimatverein Rothenstein/Oelknitz. Er hat
den Sitz in Rothenstein. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Stadtroda
eingetragen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 (§§51 ff. AO) in der
jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als
Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Geschichts- und Heimatverein
Rothenstein/Oelknitz verfolgt das Ziel:
•
Die Geschichte des Ortes zu erkunden, zu dokumentieren und bekannt zu machen,
•
ortstypisches Kulturgut zu erkunden, zu dokumentieren und bekannt zu machen,
•
lokales Brauchtum und Folklore zu sammeln und lebendig zu erhalten,
•
das gewachsene Orts- und Landschaftsbild zu schützen.
§ 3 Mitgliedschaft im Verein
Mitglied des Vereins kann jede Bürgerin / jeder Bürger der Gemeinde Rothenstein/Oelknitz
werden, die/der das 16. Lebensjahr vollendet hat. Der Verein steht auch weiteren Bürgern
offen, soweit die Satzung des Vereins anerkannt und die Ziele des Vereins unterstützt
werden.
Die Mitgliedschaft wird durch namentliche Unterzeichnung einer Beitrittserklärung und die
Zahlung des ersten Monatsbeitrages erworben. Über den Antrag auf Aufnahme in den
Verein entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
Die Mitgliedschaft kann mit monatlicher Frist zum Ende eines Kalendermonats gekündigt
werden. Die Kündigung ist dem Vorstand formlos schriftlich einzureichen. Wenn ein
Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz
Mahnung mit dem Beitrag für 6 Monate nach dem Geschäftsjahr im Rückstand bleibt, so
kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw.
Stellungnahme gegeben werden.
Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach
Mitteilung des Ausschlusses die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden, die
abschließend entscheidet.
§ 4 Beiträge
Die Mitglieder des Vereins entrichten zur Förderung der Ziele des Vereins einen
monatlichen Mitgliedsbeitrag. Die Beitragssatzung wird durch die Mitgliederversammlung
beschlossen.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
der Vorstand,
die Mitgliederversammlung.
§ 6 Der Vorstand
Zum Vorstand des Geschichts- und Heimatvereins Rothenstein/Oelknitz gehören
der/die Vorsitzende des Vereins,
der/die Stellvertreter/in der/des Vorsitzenden,
der/die Kassierer/in,
der/die Schriftführer/in,
sowie bis zu drei Beisitzer.
Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der/die Vorsitzende, sein/e Stellvertreter/in und
der/die Kassierer/in. Jeweils zwei von ihnen vertreten den Verein gemeinsam.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der Vorsitzende wird von der
Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils
amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis
ihre Nachfolger gewählt sind.
Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
§ 7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das
Vereinsinter-esse erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel der
Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich mit Angabe von Ort, Zeit und
Tagesordnung 14 Tage vor der Veranstaltung. Die Mitgliederversammlung ist auch
einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins zwingend erfordert oder wenn dies ein
Drittel der Mitglieder beim Vorstand beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder
beschlussfähig. Es entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Für die
Wahl des Vorstandes und bei Abberufungen ist die absolute Mehrheit der
Vereinsmitglieder erforderlich. Die Wahl wird auf Verlangen der Wahlberechtigten geheim
durchgeführt.
§ 8 Protokollführung
Über die Mitgliederversammlungen und Sitzungen des Vorstandes ist vom Schriftführer
ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden gegenzuzeichnen ist. Protokolle über die
Sitzungen des Vorstandes gelten als genehmigt, wenn ihnen nicht innerhalb von vier
Wochen nach Versendung schriftlich widersprochen wird.
Der Vorstand gibt Informationen über Entscheidungen in Vorstandssitzungen in geeigneter
Form an die Vereinsmitglieder weiter.
§ 9 Satzungsänderungen
Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Vierteln der zu der
Mitgliederversammlung erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich.
Eine vorgesehene Satzungsänderung muss allen Vereinsmitgliedern zusammen mit der
Einladung zur Mitgliederversammlung im Wortlaut bekannt gemacht werden.
Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen
Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese
Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt
werden.
§ 10 Auflösung des Vereins
Für die Auflösung des Vereins ist die gesonderte Einberufung einer
Mitgliederversammlung erforderlich.
Der Beschluss zur Auflösung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder.
Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
verbleibende Vermögen der Gemeinde Rothenstein/Oelknitz zu, die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Die
musealen Bestände sind einem entsprechenden ortsnahen Archiv oder Museum zu
übergeben.
Diese Satzung wurde am 02. 12. 2010 von der Mitgliederversammlung beschlossen.